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Satzung des CAT-SITTER-CLUB Hagen
 

§ -1 Name und Sitz
Der Verein führt die Bezeichnung CAT-SITTER-CLUB Hagen. Der Sitz des Vereins ist Hagen.

§ 2 - Zweck
Der Verein ist eine reine Tierschutzorganisation. Sein Zweck ist, allen Tieren zu helfen und sie zu schützen, unter besonderer Berücksichtigung der Katzen. Weiterhin bezweckt der Verein die gegenseitige Hilfe seiner Mitglieder bei der Betreuung von Katzen während der Urlaubszeit bzw. der Abwesenheit des Katzenbesitzers sowie Erfahrungsaustausch in allen Fragen der Katzenhaltung und -pflege. Allen Mitgliedern wird die Möglichkeit geboten, bei den Clubtreffen Gleichgesinnte kennenzulernen. Die Ziele des Vereins werden insbesondere durch die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit verwirklicht, wobei davon ausgegangen wird, dass der Tierschutz ein Teil des Umweltschutzes ist. Der Verein setzt sich für die Überprüfung der unkontrollierten und sinnlosen Vermehrung der Tiere ein sowie die strafrechtliche Verfolgung von Tierquälereien etc.

§ 3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Das Vereinsvermögen darf nur zur Förderung der Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Pauschalzuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

§ 4 - Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind Katzenhalter oder Förderer des Vereins. Familienmitglieder oder mit den Zielen des Vereins Sympathisierende können auch als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand des Vereins. Es besteht ein Einspruchsrecht bei der Mitgliederversammlung gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Vereinsmitgliedes. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären, ebenso der Wechsel vom ordentlichen zum außerordentlichen Mitglied schriftlich zu beantragen. Bei­des kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mona­ten erfolgen. Mitglieder, die den Interessen des Vereins entgegen handeln, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Erheben sie hiergegen Einspruch, so ist ihnen binnen eines Monats Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Ehrenrat zu geben. Die Mitgliederversammlung kann Förderer des Vereins und seiner Interessen zu Ehrenmitgliedern mit den Rechten ordentlicher Mitglieder erklären.

§ 5 - Beiträge
Die ordentlichen Mitglieder entrichten einen regelmäßigen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist im voraus bis zum Ende des ersten Kalendermonats eines jeden Jahres zahlbar. Neu eintretende Mitglieder zahlen den Beitrag pro rata temporis. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen. Eine Beitragsänderung tritt frühestens drei Monate nach Beschlussfassung in Kraft. Eine Rückvergü­tung gezahlter Beiträge bei Austritt eines Mitgliedes findet nicht statt. Gerät ein Mitglied mit der Begleichung des Jahresbeitrages in Verzug, so ist eine Mahngebühr zu entrichten. Nach Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten kann das Mitglied, unter Verpflichtung der Zahlung der entstandenen Kosten, ausgeschlossen werden. Vorstandsmitglieder, außerordentli­che Mitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Die Mitgliederversammlung kann in Härte­fällen auf Antrag des Vorstandes ordentliche Mitglieder von der Beitragszahlung befreien.

§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern, und zwar:
    • Aus dem Vorsitzenden und den Vorstandsmitgliedern.
    • Die Vorstandsmitglieder sind für die einzelnen Ressorts zuständig, die zur Führung des Vereins erforderlich sind.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden, im Hinderungsfall durch die stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden,
  4. Der Vorsitzende darf nur durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden.
  5. Der Vorsitzende, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, beruft den Vorstand und die Mitglie­derversammlung ein und leitet die Sitzung.
  6. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand ist den Erfor­dernissen entsprechend, mindestens jedoch einmal in jedem Geschäftsjahr, zu einer Sitzung ein­zuberufen.

§ 8 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies fordern. Die Einberufung hat schriftlich und mit Ankündigung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und alle ihr vorgelegten Angelegenheiten. Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Sie fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über Sat­zungsänderungen und Auflösung des Vereins darf nur beschlossen werden, wenn dieser Punkt in der Tagesordnung der Ankündigung der Mitgliederversammlung aufgeführt war. Eine weitere Aufgabe ist die Wahl des Ehrenrates. Jedem Mitglied ist ein schriftliches Protokoll der Mitgliederversammlung zuzustellen. Das Protokoll muss vom Vorsitzenden unterschrieben werden. 

§ 9 - Ehrenrat
Der Ehrenrat setzt sich aus drei neutralen Mitgliedern zusammen. Er ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedem sowie die Überprüfung der Rechtfertigung der vom Vor­stand ausgeschlossenen Mitglieder. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahre gewählt. Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören. 

§ 10 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 - Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Tierschutzverein Hagen und Umgebung e.V., Hagen § 12 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 5. Dezember 1990 in Kraft.

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